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Wir kommen, um zu helfen!

Leistungen

Die Firma Krankenbeförderung Hofmann bietet den Transport für gehunfähige und gehbehinderte Personen an, welche während der Fahrt keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen.

Sie werden entsprechend der ärztlichen Verordnung im Rollstuhl oder im Tragestuhl transportiert.

  • Dialysefahrten
  • Strahlen- u. Chemobehandlung
  • ambulante Fahrten, Fahrten zur amb. OP
  • Krankenhauseinweisung und -entlassungen
  • Fahrten zur oder von der Tagespflege
  • Fahrten zur Rehabilitation
  • Verlegungsfahrten
  • Fahrten für Pflegeeinrichtungen
  • Privatfahrten

Wir sind Partner aller privaten und gesetzlichen Krankenkassen Deutschlands.

Fahrten, welche von uns nicht übernommen werden

  • Fahrten, welche eine medizinisch fachliche Betreuung bedürfen (qualifizierter Krankentransport)
  • Fahrten mit Patienten, die während der Fahrt besondere medizinische Unterstützung benötigen

Info

Eine Begleitung während der Fahrt eines Angehörigen ist möglich, dies muss bitte vorab, bei der Auftragserteilung mit uns abgesprochen werden.

So funktioniert die Krankenbeförderung von der Auftragserteilung bis zur Abrechnung

Die Verordnung

Ihr Arzt erstellt Ihnen eine Verordnung einer Krankenbeförderung und die sieht so aus:

Die Verordnung muss Angaben zum Beförderungsmittel (Kreuz bei Feld Taxi, Mietwagen …) sowie über die erforderliche medizinisch-technische Ausstattung enthalten. Es muss vermerkt sein, dass eine medizinisch-fachliche Betreuung während der Fahrt nicht notwendig ist.

Die Verordnung muss im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Die Zuzahlungspflicht entfällt, wenn eine Befreiung vorliegt. Die Zuzahlung beträgt 10 % des Fahrpreises, min. 5 € und max. 10 €

Wir erledigen nach Beendigung der Fahrt die Abrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse.

Folgende Fahrten werden von der Krankenkasse in der Regel übernommen:

  • Fahrten zur ambulanten OP
  • stationäre Leistungen
  • ambulante vor – u. nachstationäre Fahrten ins Krankenhaus
  • Fahrten zur vorstationären Voruntersuchung
  • Fahrten zu Nachkontrolluntersuchungen nach einem stationären Aufenthalt
  • Verlegung von einem Krankenhaus zu einem anderen Krankenhaus
  • Fahrten zu oder von Anschlussheilbehandlungen

Voraussetzungen

  • es muss eine ärztliche Verordnung vorliegen
  • es werden nur Kosten bis zur nächsten erreichbaren geeigneten Behandlungsstätte und zurück übernommen

Die Genehmigung der Krankenkasse muss jeweils vor Fahrtantritt vorliegen.

Ausnahme für ambulante Krankenfahrten

Schwerbehinderte

Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn der Versicherte einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) hat oder den Pflegegrad III-V nachweisen kann, wobei es sich bei Pflegegrad III um eine Kannbestimmung der Krankenkasse handelt (Grenzfall).

Folgende Fahrten werden nicht von der Krankenkasse übernommen

  • Verlegungsfahrten von der Kurzzeitpflege nach Hause oder von einem Pflegeheim zu einem Pflegeheim
  • qualifizierte Fahrten

Sollten Fahrten von der Krankenkasse nicht übernommen werden, bieten wir Ihnen Fahrten auch als Privatleistungen an. Gern unterbreiten wir Ihnen ein kostengünstiges unverbindliches Angebot.

 

Info

Bei Fragen zum Ablauf oder den Genehmigungen der Krankenkasse können Sie uns auch gern telefonisch kontaktieren.